Vereinssatzung

§ 1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Türkische Gemeinde in Neumünster e.V.“ (TG-NMS)
  2. Der Sitz des Vereins ist in Neumünster.

§ 2. Vereinsziele

  1. Die Türkische Gemeinde in Neumünster (TG-NMS) ist eine Interessengemeinschaft der in Neumünster und Umgebung lebenden Bürgerinnen und Bürger türkischer Herkunft und deren Nachkommen.
  2. Hauptanliegen der Türkischen Gemeinde in Neumünster ist die berufliche und soziale Integration türkischstämmiger Jugendlicher und junger Personen türkischer Herkunft. Um die Existenz mit der kulturellen Identität

und Persönlichkeit der türkischen Minderheit in Deutschland weiterführen und entwickeln zu können, werden die Jugendlichen mit ihren Problemen besonders berücksichtigt.

Die TG-NMS sieht die Arbeit mit der Jugend als ein Hauptziel an und setzt dieses um.

  1. Dieses Ziel wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durchführung von Berufsbildungskursen, Bewerbungstrainings, EDV-Schulungen, Sprachkursen.
  2. Die TG-NMS vertritt die Interessen der in Neumünster lebenden Bürgerinnen und Bürger türkischer Herkunft. Sie leistet Unterstützung im Umgang mit den deutschen und türkischen Behörden.

Darüber hinaus nimmt sie die Belange der in NMS lebenden Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit in Sachen Einwanderungs-, Minderheiten- und Ausländerpolitik wahr.

Außerdem unterstützt sie insbesondere die türkische Bevölkerungsgruppe der Senioren, der Mädchen, der Frauen und Kinder bei der Bewältigung ihrer Probleme.

  1. Dies wird durch die Organisationen von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Seminaren, Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen und die Teilnahme an

Beratungen von politischen und anderen Institutionen und Behörden über Einwanderungs-, Minderheiten- und Ausländerpolitik erreicht. Außerdem werden Seminare, Kurse und Diskussionsveranstaltungen

mit rechtlichen, sozialen, erzieherischen und kulturellen Inhalten, Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsarbeit durchgeführt.

  1. Zudem werden wir der Ausländerfeindlichkeit und rassistischen Angriffen gemeinsam und vereint mit allen demokratischen Mitteln entschlossen entgegentreten. Wir wollen in Neumünster und überall

in der Bundesrepublik Deutschland mit der deutschen Bevölkerung sowie mit allen Menschen aus anderen hier vertretenen Nationalitäten in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität leben.

Deshalb treten wir dafür ein, dass die hierfür notwendigen gesetzlichen und gesellschaftspolitischen Voraussetzungen geschaffen werden.

  1. Die TG-NMS wird zur Verwirklichung unserer Rechte als kulturelle Minderheit in rechtlichen, sozialen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen ihren Beitrag leisten.

§ 3. Grundprinzipien

  1. Die TG-NMS ist ein pluralistischer, laizistischer, freiheitlicher, demokratischer und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein. Die TG-NMS verpflichtet sich, die Würde des Menschen

ohne Unterscheidung seiner Religion, Konfession, Sprache, Hautfarbe und Herkunft zu achten. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.

  1. Rassistisch und fanatisch orientierte Personen, die Gewaltanwendung als politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in die Gemeinde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert.

Personen, die rassistische Tendenzen zeigen, werden aus der Gemeinde ausgeschlossen.

  1. Auseinandersetzungen über politische Systeme, Regierungen, politische Parteien und Minderheitsfragen in der Türkei und der Welt gehören nicht zum Aufgabengebiet der Gemeinde,

soweit sie nicht mit den oben aufgeführten Zielen in direkter Verbindung stehen. Das Recht auf diesbezügliche Aktivitäten und Stellungnahmen der einzelnen organisierten Personen und

Organisationen außerhalb der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.

  1. Um die Rechte der ethnischen Minderheiten durchzusetzen, soll die Gemeinde mit allen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen demokratischen Parteien, Gewerkschaften,

Vereinen, religiösen Organisationen, Institutionen, Initiativen und Personen zusammenarbeiten und mit ihnen gemeinsame Aktivitäten entwickeln.

  1. Die Gemeinde strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen ethnischen Minderheiten in Deutschland auf der Grundlage der obengenannten Ziele und Prinzipien an und kann mit ihnen

zu diesem Zweck gemeinsame Aktionen durchführen.

§ 4. Gemeinnützigkeit

  1. Die TG-NMS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

(Abschnitt: Gemeinnützigkeit §§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine juristischen oder natürlichen Personen

durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde zuwider laufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Die Mitglieder erhalten nur in besonderen Fällen Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5. Die Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der TG-NMS ist allen natürlichen und juristischen Personen offen, die die Ziele der Gemeinde unterstützen.

(Eine Mitgliedschaft der Vertreter von Vereinen, Initiativen, Vertrauensleuten und Betriebsräten ist möglich).

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die vorläufige Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand.

Die neue Mitgliedschaft wird der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

  1. Mitgliedsbeitrag:

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.
  2. Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt durch die Entscheidung des Vorstandes bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung der TG-NMS.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch erheben.

§ 6. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer/ innen

6.1 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. aufheben.

b) Die Mitgliedervollversammlung findet jährlich einmal statt.

c) Jede natürliche Person als Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Juristische Personen (Vereine, Institutionen und Initiative), die Mitglieder der Gemeinde sind, entsenden jeweils eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht der Fall ist, findet die Mitgliederversammlung erneut mit der gleichen

Tagesordnung 2 Stunden später statt; dann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die Kandidat/innen gewählt, die

die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein

stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

f) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, welche aus

einem/r Leiter/in und einem/r Beisitzer/in besteht, geleitet. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und

bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem/der Leiter/in und seinem/seiner Beisitzer/in der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.

g) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

h) Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:

  • die Feststellung der endgültigen Tagesordnung
  • Wahl der Versammlungsleitung
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Kassenprüfungsberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme- und Ausschlussanträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung (nach §7)
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung der TG-NMS

6.2 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
  2. der/dem Vorsitzende/n
  3. der/dem 2. Vorsitzende/n
  4. der/dem Kassenwart/in
  5. Aufgaben des Vorstandes:
  • Führung aller Geschäfte der TG-NMS
  • Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Entscheidung über die vorläufige Mitgliedschaft und Ausschluss von der TG-NMS
  • Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern
  • Einrichtung von Arbeitsgruppen
  • Der Vorstand kann den Personen, die die Ziele der TG-NMS unterstützen, Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  • Der Vorstand kann einen Beirat oder mehrere Beiräte einsetzen. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand in Sachfragen zu beraten.
  • Die unter 6.2. a) 1. bis 3. genannten drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Vorlage des Rechenschaftsberichts. c) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

6.3 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung für zwei Jahre einzeln gewählt.

6.4 Der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für den Kassenprüfer zwei hauptamtliche Mitglieder für zwei Jahre. Der Kassenprüfer besteht aus einem/einer Vorsitzenden und

einem/einer Stellvertreter/in. Der Kassenprüfer prüft mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legt den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.

Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit die Kassenunterlagen zu prüfen.

§ 7. Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
    wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen sind umgehend allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
    Der § 7.2 wird mit erfolgter Eintragung in das Amtsregister (als eingetragener Verein) und der gemeinnützigen Anerkennung durch das zuständige Finanzamt unwirksam.
    § 8. Auflösung der TG-NMS
  3. Über die Auflösung der TG-NMS entscheiden 2/3 der Mitglieder der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei der Auflösung der TG-NMS.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der TG-NMS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Türkische Gemeinde Schleswig-Holstein e. V.,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9. Verpflichtung

  1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die oben aufgeführten Ziele und Prinzipien bei ihrer Arbeit innerhalb des Vereins einzuhalten.
  2. Soweit keine Regelungen in der Satzung erhalten sind, gilt das gesetzliche Vereinsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.01.2006 wie o. g. abgeschlossen und genehmigt.

Zusatz:

Die Satzung vom 05.01.2006 wurde bei der Mitgliederversammlung am 18.09.2007 aufgrund der Beanstandungen des Finanzamtes Kiel-Nord geändert und von den Mitgliedern einstimmig angenommen.

Zusatz II:

Die Satzung vom 05.01.2006 und 18.09.2007 wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.11.2007 aufgrund der Beanstandung des Amtsgerichts Kiel geändert und von den Mitgliedern einstimmig angenommen.